Satzung

Satzung des Humbergturm-Vereins Kaiserslautern e.V.

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "Humbergturm-Verein Kaiserslautern" und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die
a) Erhaltung des Baudenkmals Humbergturm und die Erhaltung der Sichtbarkeit,
b) Verbesserung der Erreichbarkeit, um ihn als Wanderziel besser präsentieren zu können,
c) Wanderwege ausweisen und pflegen, das Anlegen von Erlebnis-/Aussichtsplatzen anregen und entwickeln,
d) Erhaltung des südlichen Stadtwaldes als Naherholungsgebiet,
e) Interesse an Natur und ökologischer Verantwortung der Bürgerinnen und Bürger wecken bzw. entwickeln,
f) Kulturgeschichte und Stadtentwicklung vermitteln.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fallt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Kaiserslautern zur Verwendung im Sinne des Vereinszwecks.

 

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4

Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Beitritt erfolgt durch die Teilnahme an der Gründungsversammlung oder durch die Annahme der schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgrunde dem Antragsteller mitzuteilen.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands bis spätestens zum 30. September eines Kalenderjahres.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Ober den Ausschluss beschließt der
Vorstand.

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beitrage erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 7

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Diese vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.
2. Daneben können bis zu sechs Beisitzer gewählt werden.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

 

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

 

§ 9

Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Aufstellung eines Jahresberichts,
5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

§ 10

Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

§ 11

Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rucksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur
Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich.
5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl der Mitglieder des Vorstands,

b) Wahl der Kassenprüfer,
c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,
d) Festsetzung der Hohe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12

Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Grunde vom Vorstand verlangt wird. Die Einberufung kann entgegen § 10 Abs. 1 mit einer Frist von sieben Tagen erfolgen.

 

§ 13

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 14

Heimfall des Vermögens

Bei Auflösung des Humbergturm-Vereins Kaiserslautern e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Kaiserslautern, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 14.02.2001 beschlossen.

Nach Hinweis des Finanzamts Kaiserslautern wurde eine Satzungsänderung von der Mitgliederversammlung am 05.07.2019 beschlossen.